Satzung des Gesangvereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gesangverein „Heimattreue“ Muscheid und ist Mitglied im Chorverband Rheinland-Pfalz e.V..
Der Sitz des Vereins ist der Ortsteil Muscheid in der Ortsgemeinde Dürrholz.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Um dieses Ziel zu erreichen, hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, bereitet sich auf verschiedene musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich mit seinem Wirken in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der GV „Heimattreue“ Muscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person, die die Arbeit des Chores unterstützen möchte, ohne aktiv zu singen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand abzugeben, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, besteht Berufungsmöglichkeit gegenüber der Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe können sein:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins und gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Es kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig innerhalb von zwei Monaten.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder sollten regelmäßig die Chorproben besuchen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Das gilt auch für von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlagen.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Überschüsse aus Veranstaltungen dienen ausschließlich den Zwecken des Vereins im Sinne von § 2 dieser Satzung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, darüber hinaus, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf nur auf Beschluss von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Ausnahmen von dieser Regelung:
a) Auflösung des Vereins nur durch 3/4 der anwesenden Mitglieder
b) Satzungsänderung nur durch 2/3 der anwesenden Mitglieder
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auslösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern nach
§ 3 und § 4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
c) dem Aktivenbeirat aus 4 singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich, je ein Vertreter der vier Singstimmen)
d) dem/der Chorleiter(in)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schriftführer(in)
d) der/die Kassenführer(in)

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen wird.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an
a) die Ortsgemeinde Dürrholz, welche diesen Anteil ausschließlich zur Unterhaltung des Naturerlebnispfades der Ortsgemeinde Dürrholz zu verwenden hat.
b) die Gundlach Stiftung zur Unterstützung von Kindern aus benachteiligten Familien mit Sitz in Raubach.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2019 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.